AGB
§ 1 Doppeltätigkeit
Die Maklerin ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig zu sein. In diesem Fall verpflichtet sie sich, beide Parteien unabhängig, neutral und objektiv zu beraten, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
§ 2 Eigentümerangaben
Die Maklerin übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Objektinformationen, da diese vom Verkäufer oder dessen Beauftragten stammen. Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben eigenständig zu prüfen. Eine Haftung besteht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschdarstellung durch die Maklerin.
§ 3 Informationspflicht
Der Verkäufer wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Käufers bei der Maklerin rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Käufers durch deren Tätigkeit veranlasst wurde. Der Verkäufer erteilt hiermit der Maklerin Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten und sonstige verkaufsrelevante Unterlagen, wie sie dem Verkäufer als Eigentümer zusteht.
§ 4 Weitergabeverbot
Alle von der Maklerin bereitgestellten Objektinformationen sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Maklerin ausdrücklich nicht an Dritte weitergegeben werden. Kommt es nachweislich durch eine unbefugte Weitergabe zu einem Kaufvertragsabschluss mit einem Dritten, ist der Kunde verpflichtet, der Maklerin die entgangene Provision in Höhe von 7,14 % des beurkundeten Kaufpreises inkl. MwSt. zu zahlen.
§ 5 (Vor-) Kenntnis
Kennt der Kaufinteressent bereits bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt oder die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Verkäufer) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er der Maklerin dies unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Fälligkeit
Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig. Der Kunde ist verpflichtet, der Maklerin unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte die Provisionsforderung der Maklerin betreffend nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
§ 7 Ersatz- und Folgegeschäfte
Der Provisionsanspruch der Maklerin bleibt bestehen, wenn aufgrund ihrer Tätigkeit ein Ersatzgeschäft zustande kommt. Ein solches liegt vor, wenn der Kunde statt des ursprünglich vorgesehenen Vertrags ein wirtschaftlich vergleichbares Geschäft abschließt. Dazu zählt insbesondere, wenn der Kunde die Immobilie über einen anderen Vertragspartner oder den Rechtsnachfolger erwirbt oder eine andere vergleichbare Immobilie kauft. Die wirtschaftliche Identität des Ersatzgeschäfts ist nicht erforderlich, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit der ursprünglichen Maklertätigkeit besteht.
§ 8 Aufwendungsersatz
Der Verkäufer ist verpflichtet, der Maklerin die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Internetauftritt, Telefonkosten, Objektaufnahmen, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) in angemessenem Rahmen zu erstatten, wenn ein Hauptvertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Maklerin wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten der Maklerin keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Maklerin beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Maklerin zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 11 Gerichtsstand
Sind Maklerin und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Maklerin, Albrechtstraße 122, 12165 Berlin, maßgeblich.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.